Impressum Fahrzeuge Preise Internes STVO STVZO Anfrage STVG FE-Klassen
« Homepage  
  » Automobile
  » Porsche
  » Volvo International
  » Audi Dtl.
  » Mitsubishi Int.
  » Audi Int.
  » Nissan Dtl.
  » Renault
  » Daimler Chrysler Dtl.
  » Daimler Chrysler
  » BMW Dtl.
  » BMW Int.
  » Volkswagen
  » Verkehr
  » Strafzettel.de
  » Verkehrsportal.de
  » British Airways
  » Baustellen-InfoSys
  » Baustellen-Info
  » Lufthansa
  » Verkehrsministerium
  » Die Bahn
  » Polizei Niedersachsen
  » ADAC
  » Celle
  » Wathlinger Bote
  » Celle
  » Celle Chat
   » stvo5  

StVO § 5 (1) Überholen

Es ist links zu überholen.


StVO § 5 (2) Überholen

Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.


StVO § 5 (3) Überholen

Das Überholen ist unzulässig: bei unklarer Verkehrslage oder wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.


StVO § 5 (4) Überholen

Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.


StVO § 5 (5) Überholen

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.


StVO § 5 (6) Überholen

Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.


StVO § 5 (7) Überholen

Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.


StVO § 5 (8) Überholen

Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Gehe zu StVO § 6


 
» Niedersachsen News  
» Geplante Geschwindigkeitsmessungen Eine Information der Polizei Niedersachsen über die gesplanten Geschwindigkeitsmessungen im Landkreis.
 
» Verkehrsinfo Landkreis Niedersachsen Übersichtliche Karte mit einer 30 min. Aktualisierung der Verkehrslage.
 
» Motorrad Infos  
» Sozuki  
» BMW  
» Yamaha  
» Kawasaki  
» Honda  
» BMW Infos  
» BMW New York  
» Gulf South BMW  
» BMW Motorrad  
» Wetter Infos  
   

© Drive and Fun Fahrschule, Seite erstellt am: 10.05.2002 « Home