Impressum Fahrzeuge Preise Internes STVO STVZO Anfrage test STVG FE-Klassen
« Homepage  
  » Automobile
  » Porsche
  » Volvo International
  » Audi Dtl.
  » Mitsubishi Int.
  » Audi Int.
  » Nissan Dtl.
  » Renault
  » Daimler Chrysler Dtl.
  » Daimler Chrysler
  » BMW Dtl.
  » BMW Int.
  » Volkswagen
  » Verkehr
  » Strafzettel.de
  » Verkehrsportal.de
  » British Airways
  » Baustellen-InfoSys
  » Baustellen-Info
  » Lufthansa
  » Verkehrsministerium
  » Die Bahn
  » Polizei Niedersachsen
  » ADAC
  » Celle
  » Wathlinger Bote
  » Celle
  » Celle Chat
   » StVO20  

StVO § 20 (1) Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.


StVO § 20 (2) Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.


StVO § 20 (3) Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.


StVO § 20 (4) Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.


StVO § 20 (5) Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.


StVO § 20 (6) Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.


 
» Niedersachsen News  
» Geplante Geschwindigkeitsmessungen Eine Information der Polizei Niedersachsen über die gesplanten Geschwindigkeitsmessungen im Landkreis.
 
» Verkehrsinfo Landkreis Niedersachsen Übersichtliche Karte mit einer 30 min. Aktualisierung der Verkehrslage.
 
» Motorrad Infos  
» Sozuki  
» BMW  
» Yamaha  
» Kawasaki  
» Honda  
» BMW Infos  
» BMW New York  
» Gulf South BMW  
» BMW Motorrad  
» Wetter Infos  
   

© Drive and Fun Fahrschule, Seite erstellt am: 14.05.2002 « Home  

disclaimer