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StVO § 18 (1) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.


StVO § 18 (2) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.


StVO § 18 (3) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.


StVO § 18 (4) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(aufgehoben)


StVO § 18 (5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger, sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, für Kraftomnibusse ohne Anhänger, a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren, b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h.


StVO § 18 (6) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.


StVO § 18 (7) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.


StVO § 18 (8) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.


StVO § 18 (9) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.


StVO § 18 (10) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.


 
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© Drive and Fun Fahrschule, Seite erstellt am: 10.05.2002 « Home